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Steuer- und Abgabenverwaltung

Kommunalsteuer

Spätestens am 31. März des Folgejahres ist eine Jahreserklärung im Stadtamt abzugeben bzw. auf elektronischem Wege über Finanz Online einzureichen. 
Für die Einreichung der Kommunalsteuererklärung in Papierform ist ein bundesweit einheitliches Formular zu verwenden:Kommunalsteuererklärung

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

  • Jahreserklärung

Hausbesitzabgaben/Grundsteuer

Als Hausbesitzabgaben bezeichnet man die Abgaben für die Grundstücke (Grundsteuer), die Gebühren für den Verbrauch von Wasser aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz, die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Kanalnetzes, die Kosten für die Bereitstellung eines amtlich geeichten Wasserzählers, sowie die Gebühren für die Entsorgung des Hausmülls. 

Diese sogenannten Hausbesitzabgaben werden vierteljährlich (in vier gleichen Teilbeträgen) vorgeschrieben und sind jeweils am 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der tatsächliche Wasserverbrauch wird jährlich vom Wasserzähler abgelesen und abgerechnet.


Tourismusbeitrag

Die Tourismusinfrastruktur wurde und wird zum weitaus überwiegenden Teil von den Gemeinden mit entsprechender Unterstützung durch das Land Steiermark geschaffen. Die Werbung und Verkaufsförderung lagen und liegen zum größten Teil bei den örtlichen Tourismusorganisationen. Für die Erhaltung bzw. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Steiermark, der steirischen Tourismusgemeinden und Tourismusregionen ist eine Verstärkung der Werbung im Wege der Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel auf Grund des Steiermärkischen Tourismusgesetzes unabdingbar. 

Der Gesetzgeber hat dabei verordnet, dass den Tourismusgemeinden, in diesem Falle auch die Stadtgemeinde Eisenerz, die Einhebung der Beiträge übertragen wird. Als Entschädigung dafür erhält die Stadtgemeinde Eisenerz 8 % aus den eingehobenen Interessentenbeiträgen, der Restbetrag ist an den örtlichen Tourismusverband zu überweisen. 

Beitragsbehörden sind jedoch das Amt der Landesregierung (1. Instanz) und die Landesregierung (2. Instanz). Diese werden in jenen Fällen befasst, in welchen Säumigkeit bzw. unglaubhafte Beitragserklärungen vorliegen. 

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
vollständig ausgefüllte und unterfertigte Beitragserklärung 

Die Beitragserklärung wird seitens der Stadtgemeinde Eisenerz zugesandt.
Abgabetermin: 15. September

Der sich unter Berücksichtigung der Beitragsgruppe und der Umsatzstufe errechnete Vorschreibungsbetrag ist bis zum 30. September zu entrichten.


Hundeanmeldung, Hundeabgabe

Die Einhebung der Hundeabgabe wurde ab dem Kalenderjahr 2013 per Landesgesetz neu geregelt. Im Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 ist die Mindesthöhe der jährlichen Hundeabgabe mit € 60,00 festgelegt.

Die jeweils gültige Höhe der Hundeabgabe ist vom Gemeinderat jeder Gemeinde festzulegen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Eisenerz hat in seiner Sitzung am 12. 12. 2012, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2013, die Höhe der Hundeabgabe wie folgt beschlossen:

Für den 1. Hund € 60,00, für den 2. Hund € 70,00 und für jeden weiteren Hund € 95,00 pro Jahr

Für Wach- und Nutz- und Jagdhunde sind 50 Prozent der festgelegten Abgabenhöhe zu entrichten. Somit ist für diese Hunde ab 2013 eine jährliche Abgabe von € 30,00 zu berechnen.

Wachhunde sind Hunde, die ständig zur Bewachung von land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben oder von Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, verwendet werden. Nutzhunde sind Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden.

Vollständig von der Entrichtung der Hundeabgabe sind befreit:

  • Diensthunde öffentlicher Wachen
  • Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals
  • Speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind
  • Hunde konzessionierter Bewachungsunternehmen
  • Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

Eine Abgabenbegünstigung von minus 50 Prozent gibt es für Hundezüchter unter bestimmten Bedingungen und für das Halten von Hunden, mit denen ein Kurs „Begleithund I und II" oder ein anderer übergeordneter Kurs einer vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Österreichischen Hundesport-Union (ÖHU), vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert wurde. Ein entsprechender Nachweis muss der Gemeinde vorgelegt werden.

Ist ein Hundekundenachweis gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann der Hundehalter diesen nicht vorlegen, so erhöht sich die Abgabe auf das Zweifache.

Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten, müssen eine theoretische Grundausbildung in Hundekunde absolvieren, bevor sie sich einen Hund anschaffen. Personen, die durch Nachweis einer Meldung zur Hundeabgabe belegen können, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Neuanschaffung bereits Halter eines Hundes waren, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Zusätzlich ist ab 2013 auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde verpflichtend. Diese kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung gegeben sein.

Anträge

Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes sind bis zum 28. Februar eines jeden Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.

Jeder, der in einer Gemeinde einen über drei Monate alten Hund hält, ist abgabepflichtig.

Selbstberechnung

Die Hundeabgabe ist vom Abgabepflichtigen für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten. Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig an die Gemeinde zu entrichten. Wenn der Hund erst nach dem 30. Sepbember erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe mehr zu entrichten.

Meldepflicht

Personen, die einen über drei Monate alten Hund halten, haben dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung muss folgende Punkte enthalten:
Hundehalterbezogene Daten:
    a) Name
    b) Hauptwohnsitz
    c) Geburtsdatum
2. Tierbezogene Daten:
    a) Rasse
    b) Geschlecht
    c) Geburtsdatum (zumindest Jahr)
    d) Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer)

Der Meldung sind beizulegen:
a) Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß Tierschutzgesetz,
b) Der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß Steiermärkischem Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist,
c) Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß Steiermärkischem Landes-Sicherheitsgesetz besteht.

Wichtige Termine
Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ist der Antrag auf eine Befreiung oder Begünstigung bei der Gemeinde einzureichen.
Bis zum 15. April eines jeden Jahres ist die Hundeabgabe an die Gemeinde zu entrichten.

Generell ist die Haltung eines Hundes innerhalb von vier Wochen bei der Gemeinde anzumelden.


Lustbarkeitsabgabe

Auf Grund der Ermächtigung des § 1 Abs 1 Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG, LGBl 50/2003 in der Fassung LGBl 34/2011, und des § 14 Abs 1 Z 8 sowie des § 15 Abs 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl I 103/2007 in der Fassung BGBl I 111/2010, wird auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses im Gemeindegebiet von Eisenerz eine Lustbarkeitsabgabe auf folgende Veranstaltungen eingehoben:

  1. Filmvorführungen;
  2. Konzertveranstaltungen;
  3. Lichtbilder-(Multimedia-)vorträge;
  4. Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen aller Art
  5. Pratermäßige Veranstaltungen;
  6. Halten von Automaten im Sinne des § 7 dieser Verordnung;
  7. Erotikveranstaltungen (Striptease, Peepshow, Videopeepshow, table-dancing u. dgl.);
  8. Sportliche Veranstaltungen;
  9. Motorsportveranstaltungen;
  10. Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 3 und 3 LAG, soweit nicht vorerwähnt oder ausdrücklich gemäß § 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung befreit.

Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten u. dgl.

Für regelmäßige Veranstaltungen im Sinne der §§ 4 und 7 der aktuell gültigen Lustbarkeitsabgabeordnung hat der Abgabepflichtige jeweils monatlich längstens bis zum 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung einzureichen.

Für fallweise Veranstaltungen hat der Abgabepflichtige jeweils bis längstens 3 Tage nach Ende der Veranstaltung eine Abgabenerklärung einzureichen.


Nächtigungsabgabe

Die Gemeinden sind aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für alle im Ortsgebiet durchgeführten Nächtigungen eine Nächtigungsabgabe einzuheben.

Eine Nächtigungsabgabe ist von den Betrieben oder Privatpersonen dann zu entrichten, wenn Gäste aus dem In- und Ausland gegen Entgelt Unterkunft bekommen.
Die von der Stadtgemeinde eingenommene Nächtigungsabgabe ist wie folgt aufzuteilen:
40 % sind an das Land Steiermark abzuführen, die verbleibenden 60 % sind dem örtlichen Tourismusverband zu überweisen.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: 

  • Gästebücher
  • Nächtigungsabgabe-Jahreserklärung (zu den Formularen)
  • Abgabefrist: bis 31. März des Folgejahres

Kosten und Gebühren:

  • Beherbergungsbetrieb: EUR 1,50/Nächtigung und Person
  • Schutzhütten: EUR 1,00/Nächtigung und Person  
  • Campingplätze: EUR 1,20/Nächtigung und Person
 

Zuständig

Formulare