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Hundeabgabe

Die Einhebung der Hundeabgabe wurde ab dem Kalenderjahr 2013 per Landesgesetz neu geregelt. Im Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 ist die Mindesthöhe der jährlichen Hundeabgabe mit € 60,00 festgelegt.

Die jeweils gültige Höhe der Hundeabgabe ist vom Gemeinderat jeder Gemeinde festzulegen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Eisenerz hat in seiner Sitzung am 12. 12. 2012, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2013, die Höhe der Hundeabgabe wie folgt beschlossen:

Für den 1. Hund € 60,00, für den 2. Hund € 70,00 und für jeden weiteren Hund € 95,00 pro Jahr

Für Wach- und Nutz- und Jagdhunde sind 50 Prozent der festgelegten Abgabenhöhe zu entrichten. Somit ist für diese Hunde ab 2013 eine jährliche Abgabe von € 30,00 zu berechnen.

Wachhunde sind Hunde, die ständig zur Bewachung von land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben oder von Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, verwendet werden. Nutzhunde sind Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden.

Vollständig von der Entrichtung der Hundeabgabe sind befreit:

  • Diensthunde öffentlicher Wachen
  • Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals
  • Speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind
  • Hunde konzessionierter Bewachungsunternehmen
  • Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

Eine Abgabenbegünstigung von minus 50 Prozent gibt es für Hundezüchter unter bestimmten Bedingungen und kann überdies für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung oder ein gleichwertiger/übergeordneter Kurs in einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Trainerin/eines tierschutzqualifizierten Trainers bedient oder in einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert wurde. Ein entsprechender Nachweis muss der Gemeinde vorgelegt werden.

Ist ein Hundekundenachweis gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann der Hundehalter diesen nicht vorlegen, so erhöht sich die Abgabe auf das Zweifache.

Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten, müssen eine theoretische Grundausbildung in Hundekunde absolvieren, bevor sie sich einen Hund anschaffen. Personen, die durch Nachweis einer Meldung zur Hundeabgabe belegen können, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Neuanschaffung bereits Halter eines Hundes waren, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Zusätzlich ist ab 2013 auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde verpflichtend. Diese kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung gegeben sein.

Anträge

Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes sind bis zum 28. Februar eines jeden Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.

Jeder, der in einer Gemeinde einen über drei Monate alten Hund hält, ist abgabepflichtig.

Selbstberechnung

Die Hundeabgabe ist vom Abgabepflichtigen für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten. Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig an die Gemeinde zu entrichten. Wenn der Hund erst nach dem 30. Sepbember erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe mehr zu entrichten.

Meldepflicht

Personen, die einen über drei Monate alten Hund halten, haben dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung muss folgende Punkte enthalten:
Hundehalterbezogene Daten:
    a) Name
    b) Hauptwohnsitz
    c) Geburtsdatum
2. Tierbezogene Daten:
    a) Rasse
    b) Geschlecht
    c) Geburtsdatum (zumindest Jahr)
    d) Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer)

Der Meldung sind beizulegen:
a) Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß Tierschutzgesetz,
b) Der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß Steiermärkischem Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist,
c) Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß Steiermärkischem Landes-Sicherheitsgesetz besteht.

Wichtige Termine
Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ist der Antrag auf eine Befreiung oder Begünstigung bei der Gemeinde einzureichen.
Bis zum 15. April eines jeden Jahres ist die Hundeabgabe an die Gemeinde zu entrichten.

Generell ist die Haltung eines Hundes innerhalb von vier Wochen bei der Gemeinde anzumelden.

Zuständig

Formulare