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Straßenpolizeiliche Bewilligungen

Wird Gemäß § 90 Abs.StVO durch Arbeiten auf oder neben der Straße, der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hierfür unbeschadet sonstiger Rechtvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen. 

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen.

Zuständig

Formulare