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Meldeauskunft - Adressen

Die Meldeauskunft

Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer Person beantragen. 

Voraussetzungen:

Die/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten sind mindestens erforderlich:

  • Vor- und Familienname
  • ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (zB. Geburtsdatum, Geburtsort, frühere Adresse)

Kosten:

  • Antrag mündlich: gebührenfrei
  • Antrag schriftlich: € 14,30
  • aus dem örtlichen Melderegister: € 2,10
  • aus dem zentralen Melderegister: € 3,30

Verfahrensablauf

Sie können formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft ansuchen. Bei mündlicher Beantragung muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden. Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt werden. 


Die Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre beantragen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Besteht bereits eine Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft über diese Person erteilt. 

Gültigkeit:

Eine Auskunftssperre wird höchstens für 5 Jahre erteilt und kann danach für 5 weiter Jahre verlängert werden.

Kosten:

  • Antrag schriftlich: € 14,30
  • Verwaltungsabgabe: € 6,50

Zuständig