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SPERRE Weg durch den Nussengraben

Der Weg durch den Nussengraben ist aufgrund von Sturmschäden bis auf Widerruf gesperrt

Gem. § 47 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. 115/1967, i.d.g.F (GemO) wird

> der Weg durch den Nussengraben

aufgrund von Sturmschäden bis auf Widerruf gesperrt!

Diese Verfügung tritt ab sofort in Kraft und wird aufgehoben, wenn keine Gefahr mehr zu befürchten ist.