Gem. § 47 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. 115/1967, i.d.g.F (GemO) wird
> der Weg durch den Nussengraben
aufgrund von Sturmschäden bis auf Widerruf gesperrt!
Diese Verfügung tritt ab sofort in Kraft und wird aufgehoben, wenn keine Gefahr mehr zu befürchten ist.