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Kontaktperson zur Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes Steiermark

Gemäß §41 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes ist ein/e Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren StellvertreterIn nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. 


Wofür ist der/die Gleichbehandlungsbeauftragte zuständig?

Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes Steiermark, Mag.a Dr.in Sabine Schulze-Bauer, bietet allen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Steiermark sowie Personen die sich um eine Anstellung bei diesen bewerben Unterstützung und rechtliche Beratung an, wenn sie aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und/oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung benachteiligt oder belästigt werden. Weiters ist sie für Menschen zuständig die durch Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände diskriminiert werden.


Kontaktperson zur Gleichbehandlungsbeauftragten

In einer Gemeinde mit mindestens fünfzehn Bediensteten hat der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine Kontaktperson auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen.

Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bediensteten zu beraten und zu unterstützen.