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Fischerkarten

Allgemeine Informationen

Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte, oder Fischergastkarte gebunden. Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.


Voraussetzungen

Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen.

Hinweis: Vom Besitz einer Fischerkarte sind ausgeschlossen:

  • Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben
  • Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes  rechtskräftig bestraft wurden


Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht.


Verfahrensablauf

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
 Nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgt die Ausstellung der Fischerkarte.


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Ausstellung einer Fischerkarte müssen

  • ein Passbild
  • Identitätsnachweis

beigelegt werden.


Kosten

  Kosten nach dem Gebührengesetz:

  • für das Ansuchen:  28,60 Euro
  • Beilagen je: 3,90 Euro

Landesverwaltungsabgabe :

  • Verwaltungsabgabe für die Ausstellung der Jahresfischerkarte  41,90 Euro

  Sonstige Abgaben bzw. Kosten:

  • Fischerkartenabgabe: 29 Euro


Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014


Quelle: https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/12541383/127384147/