Kleinere sonstige Bauvorhaben, sowie Neu- Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern in Gebieten, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen und nach Rücksprache mit der Gemeinde im Anzeigeverfahren abgewickelt werden. Eine Zustimmung der Nachbarn durch Unterfertigung der Pläne ist allerdings notwendig.
Grundsätzlich sind folgende Bauvorhaben schriftlich der Stadtgemeinde Eisenerz anzuzeigen, soweit sie nicht bewilligungsfrei, lt. § 21 Stmk. BauG, sind.
Anzeigepflichtig lt. Stmk. BauG § 20 Abs. 1 sind:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben.
Anzeigepflichtig, lt. Stmk. BauG § 20 Abs. 2, sind:
die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
- Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
- Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
- Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
- Nebengebäuden
Anzeigepflichtig, lt. Stmk. BauG § 20 Abs. 3 - Abs. 5, sind:
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);
- Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
- Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
- Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen; (siehe BauG - § 60 und §84)
- sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
- baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
- die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
sowie
- Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen.
und auch
- die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hierdurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.
Erforderliche Unterlagen (siehe Stmk. BauG §33)