Bewilligungspflichtig gemäß § 19 Stmk. BauG (Steiermärkisches Baugesetz) sind folgende Vorhaben, sofern sie nicht
- bewilligungsfrei (siehe § 21 Stmk. BauG) oder
- anzeigepflichtig (siehe § 20 Stmk. BauG) sind.
Bewilligungspflichtig sind daher unter anderem:
- Neu-, Zu oder Umbauten von baulichen Anlagen (zB Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser),
- Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können
- wenn Nachbarrechte (siehe § 26 Stmk. BauG) davon betroffen sind oder
- wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, Flächenwidmungs-, oder Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien berührt werden,
- die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von KFZ Abstellflächen, Garagen oder Nebenanlagen,
- Einfriedungen oder Stützmauern ab 1,50 m Höhe,
- Veränderungen des natürlichen Geländes,
- eine länger als 3 Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen, die für die Nächtigung von Personen geeignet ist, wie zB Wohnwagen oder Wohncontainer,
- der Abbruch von Gebäuden.
Erforderliche Unterlagen für die Baubewilligung