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Eisenerz Kultur

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Jahreskonzert der Musikschule 2011
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Haus- Tarifordnung PDF Drucken E-Mail

der Musikschule der Stadt Eisenerz für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung mit Öffentlichkeitsrecht, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Eisenerz vom 21. Juni 2011, gültig ab Beginn des Schuljahres 2011/12.

1. Für den Unterrichtsbesuch an der Musikschule sind tarifmäßig festgesetzte Schulkostenbeiträge zu leisten. Die Bemessung der Schulkostenbeiträge pro Schuljahr erfolgt für ordentliche Schüler ausschließlich nach dem Unterrichtsausmaß im künstlerischen Hauptfach. Für die Entlehnung von Instrumenten ist eine Leihgebühr zu entrichten. Die Höhe der Schulkostenbeiträge und der Leihgebühren sind im Anhang A der Haus- und Tarifordnung festgelegt.

2. Der Schulkostenbeitrag ist für das gesamte Schuljahr berechnet. Der Schulkostenbeitrag ist in 10 gleichen monatlichen Teilbeträgen in den Monaten September bis Dezember des Jahres, in das der Schuljahresbeginn fällt, und in den Monaten Jänner bis Juni des dem Schulbeginn folgenden Kalenderjahres zu entrichten. Die Einzahlung hat jeweils bis zum 5. des Kalendermonates mittels Dauerauftrag auf das Konto BLZ 20815, Konto-Nr. 24100-001189 der Stadtgemeinde Eisenerz bei der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG zu erfolgen. 

3. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme hat der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Haus- und Tarifordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.

4. Eine Aufkündigung des Unterrichtsverhältnisses während eines Schuljahres kann nur bei Nachweis triftiger Gründe, wie z.B. Wohnortwechsel, dauerhafte Krankheit, erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Stadtrat der Stadtgemeinde Eisenerz bzw. dem Verantwortlichen der Gastgemeinden. Im Falle der Anerkennung der Aufkündigung endet die Verpflichtung zur Leistung des Schulkostenbeitrages mit Ablauf jenes Monats, in welchem die Aufkündigung erfolgte.

5. Für Unterrichtsstunden, die wegen einer länger andauernden Verhinderung von Lehrern (ab 4 Wochen) entfallen, wird der Schulkostenbeitrag zurückerstattet.

6. Ein Schüler kann ausgeschlossen werden

a) bei Verzug in der Zahlung der Schulkostenbeiträge in der Höhe von 6 Monatsraten trotz Mahnung nach 3 Monaten,
b) bei Nichtbeachtung der Schulordnung oder der Anweisungen des Direktors  und der Lehrer, 
c) wenn das Lehrziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen bzw. dauernd  fehlenden Fleiß des Schülers nicht erreicht werden kann,
d) wenn schwerwiegende charakterliche bzw. sittliche Fehler oder wiederholte  Disziplinlosigkeiten des Schülers sein Verbleiben an der Schule untragbar  machen. Im Falle des Ausschlusses endet die Verpflichtung zur Leistung des  Schulkostenbeitrages mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss erfolgte.