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Eisenerz Gemeinde

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Finanzen - Steuern - Abgaben Drucken

 Aufgaben / Zuständigkeiten

Gebühren und Abgaben
Kommunalsteuer
Hausbesitzabgaben
Grundsteuerbefreiung
Tourismusbeitrag
Hundeanmeldung, Hundeabgabe
Lustbarkeitsabgabe
Fremdenverkehrsabgabe
Veranstaltungsanmeldungen
Buchhaltung
Stadtkasse

 Abteilung:   Finanzverwaltung
   
 Leitung:  Re.Rat. Andreas Swoboda
     swoboda
 Telefon:  +43 (0) 3848 / 2511-46
 Fax:  +43 (0) 3848 / 2511-73
 Mobil:  +43 (0) 664 / 8200641
 E-Mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
   
 Sektretariat:  Susanna Brandegger
    brandegger 
 Telefon:  +43 (0) 3848 / 2511-24
 Fax:  +43 (0) 3848 / 2511-73
 Mobil:  -
 Email:   Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
     
 Kassa:  Edith Schwarzböck
    schwarzboeck 
 Telefon:  +43 (0) 3848 / 2511-25
 Fax:  -
 Mobil:  -
 E-Mail:   Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
   
 Sachbearbeiterin:  Martina Anders
    anders 
 Telefon:  +43 (0) 3848 / 2511-26
 Fax:  -
 Mobil:  -
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Kommunalsteuer
Spätestens am 31. März des Folgejahres ist eine Jahreserklärung im Stadtamt abzugeben bzw. auf elektronischem Wege über Finanz Online einzureichen.
Für die Einreichung der Kommunalsteuererklärung in Papierform ist ein bundesweit einheitliches Formular zu verwenden: pdf KommStErklaerung 78.10 Kb

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

  • Jahreserklärung

Hausbesitzabgaben

Als Hausbesitzabgaben bezeichnet man die Abgaben für die Grundstücke (Grundsteuer), die Gebühren für den Verbrauch von Wasser aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz, die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Kanalnetzes, die Kosten für die Bereitstellung eines amtlich geeichten Wasserzählers, sowie die Gebühren für die Entsorgung des Hausmülls

Diese sogenannten Hausbesitzabgaben werden vierteljährlich (in vier gleichen Teilbeträgen) vorgeschrieben und sind jeweils am 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der tatsächliche Wasserverbrauch wird jährlich vom Wasserzähler abgelesen und abgerechnet.

Grundsteuerbefreiung

Zur Errichtung von Wohnungen (Klein- und Mittelwohnungen) durch Neubau von Baulichkeiten sowie durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.

Neubau:
Baulich in sich abgeschlossene Wohnung;
Mindestausstattung: Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)

Umbau:
Neuerrichtung von Wohnungen durch Niederreißen und Neuherstellung von Teilen von Baulichkeiten
Nutzfläche mindestens 30 m² und nicht mehr als 150 m²

Die Dauer der Befreiung beträgt 20 Jahre und beginnt in dem der ersten tatsächlichen Benützung folgenden  Kalenderjahr. Spätestens aber mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt (Benützungsbewilligung).

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

  •  Formloses Ansuchen pdf Grundsteuerbefreiung 4.28 Kb
  •  Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Formular BG 30 des Finanzamtes Leoben)

Kosten und Gebühren:
keine

Dauer der Bearbeitung:
Bei vollständigem Vorliegen aller benötigten Unterlagen wird der Antrag bei der Vorschreibung des nächsten Quartals (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) berücksichtigt.

Tourismusbeitrag

Die Tourismusinfrastruktur wurde und wird zum weitaus überwiegenden Teil von den Gemeinden mit entsprechender Unterstützung durch das Land Steiermark geschaffen. Die Werbung und Verkaufsförderung lagen und liegen zum größten Teil bei den örtlichen Tourismusorganisationen. Für die Erhaltung bzw. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Steiermark, der steirischen Tourismusgemeinden und Tourismusregionen ist eine Verstärkung der Werbung im Wege der Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel auf Grund des Steiermärkischen Tourismusgesetzes unabdingbar.

Der Gesetzgeber hat dabei verordnet, dass den Tourismusgemeinden, in diesem Falle auch die Stadtgemeinde Eisenerz, die Einhebung der Beiträge übertragen wird. Als Entschädigung dafür erhält die Stadtgemeinde Eisenerz 8 % aus den eingehobenen Interessentenbeiträgen, der Restbetrag ist an den örtlichen Tourismusverband zu überweisen.

Beitragsbehörden sind jedoch das Amt der Landesregierung (1. Instanz) und die Landesregierung (2. Instanz). Diese werden in jenen Fällen befasst, in welchen Säumigkeit bzw. unglaubhafte Beitragserklärungen vorliegen.

Rechtsauskünfte

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
vollständig ausgefüllte und unterfertigte Beitragserklärungpdf Beitragserklaerung 9.95 Kb

Die Beitragserklärung wird seitens der Stadtgemeinde Eisenerz zugesandt.
Abgabetermin: 15. September

Der sich unter Berücksichtigung der Beitragsgruppe und der Umsatzstufe errechnete Vorschreibungsbetrag ist bis zum 30. September zu entrichten.

Hundeanmeldung, Hundeabgabe

Die Gemeinden sind auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt bzw. verpflichtet, für das Halten von Hunden eine Abgabe einzuheben.

Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Eisenerz, die sich meist aus Tierliebe, aber auch zum persönlichen  oder gewerblichen Schutz, einen oder mehrere Hunde halten sind daher verpflichtet, diese bei der Stadtgemeinde anzumelden und eine Hundeabgabe zu entrichten.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

  • Für die Anmeldung eines Hundes sind keine Unterlagen erforderlich. Diese kann mündlich in der Finanzabteilung erfolgen. Sie können aber ein Antragsformular downloaden. pdf Hundeanmeldung 4.37 Kb

Kosten und Gebühren
Hundemarke á € 2,00
Bei Verlust oder Beschädigung ist diese durch eine neue zu ersetzen.

Hundeabgabe/Jahr:
1. Hund: €   36,20
2. Hund: €   54,30
für jeden weiteren Hund: €  72,50
Wach- und Nutzhunde: €    2,18

Lustbarkeitsabgabe

Die Gemeinden sind auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt bzw. verpflichtet, eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.
Unter Lustbarkeiten (Vergnügen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten.
Dazu zählen z.B. Filmvorführungen, Theaterveranstaltungen, Konzerte, Kränzchen, Bälle und Feste, Zaubervorführungen, sowie artistische Vorführungen, Vergnügungsparks, aber auch Modeschauen mit Unterhaltungseinlagen.

Ein besonderes Augenmerk legt der Gesetzgeber, das Land Steiermark, auf diverse Spielsalons, sowie auf die Aufstellung von Geldspielapparaten, denn dafür ist eine gesonderte Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.
Der Antrag für die Aufstellung von Geld- bzw. Unterhaltungsspielapparaten ist bei Bezirkshauptmannschaft einzubringen.

Kosten und Gebühren:
für Geldspielautomaten:
Lustbarkeitsabgabe € 300,--  monatlich
Landeslustbarkeitsabgabe € 167,50  monatlich

Für das Halten von

  • 1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten  sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 20,-- sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2. bis 4. handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten;

  • 2. Musikautomaten, Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder anderen vergleichbaren Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 10,--;

  • 3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 700,--;
     
  • 4. Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glückspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat und begonnenem Kalendermonat € 300,--

Fremdenverkehrsabgabe

Die Gemeinden sind aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für alle im Ortsgebiet durchgeführten Nächtigungen eine Fremdenverkehrsabgabe einzuheben.

Eine Fremdenverkehrsabgabe ist von den Betrieben oder Privatpersonen dann zu entrichten, wenn Gäste aus dem In- und Ausland gegen Entgelt Unterkunft bekommen.
Die von der Stadtgemeinde eingenommene Fremdenverkehrsabgabe ist am Ende eines jeden Jahres wie folgt aufzuteilen:
30 % sind an das Land Steiermark abzuführen, die verbleibenden 70 % sind dem örtlichen Tourismusverband zu überweisen.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Abgabefrist bis 31. März des Folgejahres

Kosten und Gebühren:
pro Nächtigung und Person € 1,--
Schutzhütten € 0,75